Hallo Anton!

Wenn Du den Text genau gelesen hast, wirst Du feststellen, daß das Kind nur nach Erreichen der Volljährigkeit die MA-Staatsbürgerschaft erhalten kann, sofern der belgische Vater es anerkennt. Wenn er dies aber nicht tut (um dem Kind die marokkanische Staatsbürgerschaft zu erhalten), hat die Frau keine Möglichkeit, den Unterhalt irgendwie einzuklagen, wenn der Mann nicht zahlt etc.

Soll heißen: Entweder hat das Kind einen legalen Vater und ist im eigenen Land Ausländer, oder es hat keinen Vater und ist Marokkaner.

Beides nicht sehr schöne Aussichten.

Yours,

I.