Asslamou 3la Man Itab3a Al Houda !

Elvire:
 Antwort auf:
das marok. Erbrecht ist nach meiner Erfahrung sehr kompliziert und nochmal komplizierter , wenn Du keine marok. Staatsangehörigkeit hast und kein Muslim bist (im Falle einer Schenkung).
Ich glaube nicht dass es komplizierter als das Deutschrechtsystem ist, von daher.. :p

Richtig ist allerdings, wenn man sich nicht Fachlich ein bestimmt Thematik gut auskennt, dann ist zu erwarten auch, dass er diese Thematik auch kompilierte sieht/betracht oder ?! ;\)

@Mercy : \:\)

Laut die marokkanische Verfassung(Grundrecht)ist Islam das Hauptreligion.

Von daher ist das marokkanisches Erbrecht von der islamische Schari3a (Gesetze) (geprägt)1:1 abgeleitet.

In der juristische Grundsturkture des marokkanische Rechtsystem gibt´s unter andern eine sogennate

"Ghurfat Al A7wal Aschachssia Wa al Irth"
zu Fr.
"Chambre Statut Personnel et Suessoral"
,
die für Erbrecht & Personnel Anglegenheit unter
andern zuständig ist !

Soweit so gut !
Hier die ungefähre Bedeutung auf deutsch von paare Suren aus der Quran al Karim wo sich diese Erbverteulung vorgeschrieben ist :

 Antwort auf:


4-Die Frauen (An-Nisá)
Offenbart nach der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 176 Verse. Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.[

6. Und prüfet die Waisen, bis sie das heiratsfähige (Alter) erreicht haben; wenn ihr dann an ihnen Verständigkeit wahrnehmet, so gebt ihnen ihren Besitz zurück; und zehrt ihn nicht verschwenderisch und hastig auf, weil sie großjährig würden. Wer reich ist, enthalte sich ganz; und wer arm ist, zehre (davon) nach Billigkeit. Und wenn ihr ihnen ihren Besitz zurückgebt, dann nehmt Zeugen in ihrer Gegenwart. Und Allah genügt zur Rechenschaft.

7. Den Männern gebührt ein Anteil von dem, was Eltern und nahe Anverwandte hinterlassen; und den Frauen gebührt ein Anteil von dem, was Eltern und nahe Anverwandte hinterlassen, ob es wenig sei oder viel - ein bestimmter Anteil.

8. Und wenn (andere) Verwandte und Waisen und Arme bei der Erbteilung zugegen sind, so gebt ihnen etwas davon und sprecht Worte der Güte zu ihnen.


9. Und jene mögen (Gott) fürchten, die, sollten sie selbst schwache Nachkommen hinterlassen, um sie besorgt wären. Mögen sie daher Allah fürchten und das rechte Wort sprechen.

10. Jene, die den Besitz der Waisen widerrechtlich verzehren, schlucken nur Feuer in ihren Bauch, und sie sollen in flammendes Feuer eingehen.

11. Allah verordnet euch in bezug auf eure Kinder: ein Knabe hat so viel als Anteil wie zwei Mädchen; sind aber (bloß) Mädchen da, und zwar mehr als zwei, dann sollen sie zwei Drittel seiner (des Verstorbenen) Erbschaft haben; ist's nur eines, so hat es die Hälfte.

Und für seine Eltern ist je ein Sechstel der Erbschaft, wenn er ein Kind hat; hat er aber kein Kind und seine Eltern sind seine Erben, dann soll seine Mutter ein Drittel haben; und wenn er Geschwister hat, dann soll seine Mutter ein Sechstel erhalten, nach allen etwa von ihm gemachten Vermächtnissen oder Schulden.

Eure Eltern und eure Kinder: ihr wißt nicht, wer von ihnen euch an Nutzen näher steht Eine Verordnung von Allah - wahrlich, Allah ist allwissend, allweise.

12. Und ihr habt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie kein Kind haben; haben sie aber ein Kind, dann habt ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und sie haben ein Viertel von eurer Erbschaft, falls ihr kein Kind habt; habt ihr aber ein Kind, dann hat sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um eine Person handelt - männlich oder weiblich -, deren Erbschaft geteilt werden soll, und sie hat weder Eltern noch Kinder, hat aber einen Bruder oder eine Schwester, dann haben diese je ein Sechstel.

Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich in ein Drittel teilen zu (gleichen) Teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung - eine Vorschrift von Allah, und Allah ist allwissend, milde.

13. Dies sind die Schranken Allahs; und wer Allah und Seinem Gesandten gehorcht, den führt Er in Gärten ein, durch die Ströme fließen; darin sollen sie weilen; und das ist die große Glückseligkeit.

14. Und wer Allah und Seinem Gesandten Gehorsam versagt und Seine Schranken übertritt, den führt Er ins Feuer; darin muß er bleiben; und ihm wird schmähliche Strafe.


-*=*-*


19. O die ihr glaubt, es ist euch nicht erlaubt, Frauen gegen [ihren] Willen zu beerben; noch sollt ihr sie widerrechtlich zurückhalten, um (ihnen) einen Teil von dem wegzunehmen, was ihr ihnen gabt, es sei denn, sie hätten offenbare Schändlichkeit begangen; und geht gütig mit ihnen um. Wenn ihr eine Abneigung gegen sie empfindet, wer weiß, vielleicht empfindet ihr Abneigung gegen etwas, worein Allah aber viel Gutes gelegt hat.

20. Und wenn ihr eine Frau gegen eine andere tauschen möchtet und habt der einen bereits einen Schatz gegeben, so nehmt nichts davon zurück. Möchtet ihr es etwa durch Lüge und offenbare Sünde zurücknehmen?

21. Und wie könnt ihr es nehmen, wo ihr eins miteinander geworden seid und sie (die Frauen) ein festes Versprechen von euch abgenommen haben?

22. Und heiratet nicht solche Frauen, die eure Väter geheiratet hatten, außer das sei bereits geschehen. Es war schändlich, zornerregend - ein übler Brauch!

23. Verboten sind euch eure Mütter und eure Töchter und eure Schwestern, eures Vaters Schwestern und eurer Mutter Schwestern, die Bruderstöchter und die Schwestertöchter, eure Nährmütter, die euch gesäugt, und eure Milchschwestern, und die Mütter eurer Frauen und eure Stieftöchter - die in eurem Schutze sind - von euren Frauen, denen ihr schon beigewohnt; doch wenn ihr ihnen noch nicht beigewohnt habt, dann soll's euch keine Sünde sein. Ferner dir Frauen eurer Söhne, die von euren Lenden sind; auch daß ihr zwei Schwestern gleichzeitig habt, außer das sei bereits geschehen; wahrlich, Allah ist allverzeihend, barmherzig.

24. Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, ausgenommen solche, die eure Rechte besitzt. Eine Verordnung Allahs für euch. Und erlaubt sind euch alle anderen, daß ihr sie sucht mit den Mitteln eures Vermögens, nur in richtiger Ehe und nicht in Unzucht. Und für die Freuden, die ihr von ihnen empfanget, gebt ihnen ihre Morgengabe, wie festgesetzt, und es soll keine Sünde für euch liegen in irgend etwas, worüber ihr euch gegenseitig einigt nach der Festsetzung (der Morgengabe). Wahrlich, Allah ist allwissend, allweise.

25. Und wer von euch es sich nicht leisten kann, freie, gläubige Frauen zu heiraten: dann was eure Rechte besitzt, nämlich eure gläubigen Kriegsgefangenen. Und Allah kennt euren Glauben am besten. Die einen von euch sind von den andern; so heiratet sie mit Erlaubnis ihrer Herren und gebt ihnen ihre Morgengabe nach Billigkeit, wenn sie keusch sind, nicht Unzucht treiben noch insgeheim Liebhaber nehmen. Und wenn sie, nachdem sie verheiratet sind, der Geilheit schuldig werden, dann sollen sie die Hälfte der Strafe erleiden, die für freie Frauen vorgeschrieben ist. Das gilt für den unter euch, der sich vor der Sünde fürchtet. Daß ihr euch aber zurückhaltet, ist besser für euch; und Allah ist allverzeihend, barmherzig.

26. Allah will euch die Wege derer klar machen, die vor euch waren, und euch dahin leiten und Sich in Gnade zu euch kehren. Und Allah ist allwissend, allweise.

27. Und Allah wünscht Sich in Gnade zu euch zu kehren, die aber den niedern Gelüsten folgen, wünschen, daß ihr euch erniedrigt.

28. Allah will eure Bürde erleichtern, denn der Mensch ward schwach erschaffen.

29. O die ihr glaubt, zehrt euren Besitzt nicht untereinander auf durch Falsches, es sei denn, daß ihr im Handel (verdient) mit gegenseitigem Einverständnis. Und tötet euch nicht selber. Siehe, Allah ist barmherzig gegen euch.

30. Und wer das in Frevelhaftigkeit und Ungerechtigkeit tut, den werden Wir ins Feuer stoßen; und das ist Allah ein leichtes.

31. Wenn ihr euch von den schwereren unter den euch verbotenen Dingen fernhaltet, dann werden Wir eure geringeren Übel von euch hinwegnehmen und euch an einen ehrenvollen Platz führen.


32. Und begehrt nicht das, womit Allah die einen von euch vor den andern ausgezeichnet hat. Die Männer sollen ihren Anteil erhalten nach ihrem Verdienst, und die Frauen sollen ihren Anteil erhalten nach ihrem Verdienst. Und bittet Allah um Seine Huld. Wahrlich, Allah hat vollkommene Kenntnis von allen Dingen.

33. Und einem jeden haben Wir Erben bestimmt für das, was Eltern und Verwandte hinterlassen und jene, mit denen eure Eide einen Bund bekräftigt haben. So gebt ihnen denn ihr Teil. Siehe, Allah hat aller Dinge acht.

34. Die Männer sind die Verantwortlichen über die Frauen, weil Allah die einen vor den andern ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen und die (ihrer Gatten) Geheimnisse mit Allahs Hilfe wahren. Und jene, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, ermahnt sie, laßt sie allein in den Betten und straft sie. Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht keine Ausrede gegen sie; Allah ist hoch erhaben, goß.

35. Und befürchtet ihr ein Zerwürfnis zwischen ihnen, dann bestimmt einen Schiedsrichter aus seiner Sippe und einen Schiedsrichter aus ihrer Sippe. Wenn diese dann Aussöhnung herbeiführen wollen, so wird Allah zwischen ihnen (den Eheleuten) vergleichen. Siehe, Allah ist allwissend, allkundig.

36. Verehrt Allah und setzet Ihm nichts zur Seite, und (erweiset) Güte den Eltern, den Verwandten, den Waisen und den Bedürftigen, dem Nachbarn, der ein Anverwandter, und dem Nachbarn, der ein Fremder ist, dem Gefährten an eurer Seite und dem Wanderer und denen die eure Rechte besitzt. Wahrlich, Allah liebt nicht die Stolzen, die Prahler;


-*=*-*

174. O ihr Menschen, gekommen ist zu euch in Wahrheit ein deutlicher Beweis von eurem Herrn, und Wir sandten hinab zu euch ein klares Licht.

175. Die nun an Allah glauben und an Ihm festhalten, sie wird Er in Seine Barmherzigkeit und Gnade führen und sie den geraden Weg zu Ihm leiten.


176. Sie fragen dich um Belehrung. Sprich: «Allah belehrt euch über Kalála: Wenn ein Mann stirbt und kein Kind hinterläßt, aber eine Schwester hat, dann soll sie die Hälfte von seiner Erbschaft haben; und er soll sie beerben, wenn sie kein Kind hat. Sind aber zwei Schwestern da, dann sollen sie zwei Drittel von seiner Erbschaft haben. Und wenn sie Brüder und Schwestern sind, dann sollen die männlichen (Erben) den Anteil von zwei weiblichen erhalten. Allah macht euch das klar, damit ihr nicht irrt; und Allah weiß alle Dinge wohl.»

Wa lahou A3lam


Fazit :

Erbrecht in Islam :
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 Antwort auf:


Das Erbrecht ist ein der Verwickelsten und zugleich praktisch wichtigsten Kapitel des Islamischen Gesetzes.

Erben kann nur, wenn der Erblasser überlebt hat. Und der Erbe muß im Augenblick des Todes des Erblassers schon am Leben sein, wenn die Frau des Erblassers schwanger ist, wird das Kind als Erbe anerkannt.

Die Erbrechte:
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1.Die Tochter des Erblassers, der an sich - wenn keine Söhne vorhanden sind - die Hälfte des Nachlaßes zukommt; sind mehrere Töchter da, dann erhalten sie zusammen 1/6; erben aber Töchter neben Söhnen, so bekommt jeder die Hälfte des Teiles, der auf jeden Sohn fällt.

2.Der Tochter des Sohnes kommt der gleicht Teil zu wie der Tochter. Wenn sie aber neben dem Sohne eines Sohnes erbt, fällt der Pflichtanteil weg und sie erbt halb so viel wie der Sohne des Sohnes. Erben nur eine Tochter und eine Tochter eines Sohnes des Erblassers, so erhalten sie zusammen 2/3. Da aber der Tochter die Hälfte zusteht, bleibt für die Tochter des Sohnes nur 1/6.

3. Dem Vater steht immer 1/6 zu.

4.Ebenso der Großvater; doch fällt der Anspruch weg, falls der Vater erbt.

Nachfolgende Erbrechte verwirren den Leser nur noch. Es kann jedoch pauschal gesagt werden, daß ein Mann 2/3 und eine Frau 1/3 erbt.


Wa lahou A3lam
>>> Erbrecht in Islam
Wichitg :
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In der islamische Erbrecht ein/e nichtglaubigerIn darf nicht erben !!

Wobei diese d-Fazit nicht ganz ausfühlich ist, da sie nicht alle mögliche Fälle(auch seltene Aussnahme) sind in islamische Erbrecht schon angeschlossen.


d.h alos in dem islamische Erbrechtsystem sind alle wohl möglichen Problemfällen(auch sonderfälle) der Erbeschaftverteilung schon geregelt (gelöst).


Deswegen Länder wie Frankreich haben diese Erbrecht von Islam 1:1 angenommen u. in ihre Rechtsytem integriert !

in Deutschland sogar gibt´s ein Lehstuhle in Düsseldorf wo man sich mit solche Erbrecht beschäftigt

>>>
[URL=URL=www.jura.uni-duesseldorf.de/dozenten/ loosch/IPR/WiSe0203/Mat05-06.PDF]Fälle by Jura Uni Düsseldorf[/URL]

Vernünftig (Besser) wäre, wenn du dich ein Fachrechtanwalt, der sich sehr gut in der Erbrecht auskennt, dirket vor Ort in Marokko aussuchst die sind alle unter :
les Avocats au Maroc(Rechtanwälte in Marokko)

oder die Experten :
Juristische Experten!


Falls du dazu noch fragen hast, stehe gern zur Verfügung \:\) !

Wa Salam 3la Man Itab3a al Houda
your ibno rouchd


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"Wer so tut, als bringe er die Menschen zum Nachdenken, den lieben sie. Wer sie wirklich zum Nachdenken bringt, den hassen sie.",A.H
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