Beschäftigung von Asylbewerbern / Geduldete
Solange der Asylbewerber verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf er keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach benötigt der Antragsteller für die Aufnahme einer nichtselbstständigen Arbeit eine Arbeitserlaubnis.
Diese kann vom Arbeitsamt erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteileigen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, für die konkrete Stelle keine Deutschen oder Ausländer, die Deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. EU-Bürger), zur Verfügung stehen (Vorrangsprinzip) und die Arbeitsbedingungen nicht schlechter sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
Für Asylantragsteller und Menschen mit geduldetem Aufenthalt gilt eine Wartezeit von 12 Monaten, bevor eine Arbeitserlaubnis erteilt wird.
Weiter Hinweise für "Arbeitssuchende" Geduldete und Flüchtlinge finden Sie auch unter:
www.arbeit.frnrw.de